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§ 10 MediengestAusbV 2006 — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.