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# § 3 Medienaufsichtsgesetz (Brandenburg)

Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anbieter von Telemedien haben der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben

die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, wobei der Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde,

während der Betriebs- und Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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Zitiervorschlag: § 3 Medienaufsichtsgesetz (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Medienaufsichtsgesetz/3?asof=2026-07-30

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