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# § 2 Medienaufsichtsgesetz (Brandenburg)

Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Fällen zuständig.

(2) Soweit öffentliche Stellen Anhaltspunkte feststellen, dass Anbieter von Telemedien gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen, sind sie befugt und gehalten, ihre Erkenntnisse im erforderlichen Umfang an die nach Absatz 1 zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 2 Medienaufsichtsgesetz (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Medienaufsichtsgesetz/2?asof=2026-07-30

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