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# Anlage 2 MedienBTMstrPrV — (zu § 9)Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2368)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. Benennung des Prüfungsteils „Betriebsmanagement“ und Bewertung mit Punkten und Note,

- 2. Benennung

  - a) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,

  - b) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

  - c) des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

- 3. Benennung des Prüfungsteils „Projektmanagement“ und Bewertung mit Punkten und Note,

- 4. Benennung

  - a) der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,

  - b) des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,

- 5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 7. die Gesamtnote in Worten,

- 8. Befreiungen nach § 6,

- 9. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 MedienBTMstrPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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