Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Satz 1 sind verpflichtet, auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der jeweiligen Infektionsrisiken innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Infektionsprävention in Hygieneplänen festzulegen.
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Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Satz 1 sind verpflichtet, auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der jeweiligen Infektionsrisiken innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Infektionsprävention in Hygieneplänen festzulegen.