Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Satz 1 hat das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 4 festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu informieren. Dies ist durch Unterschrift oder durch elektronischen Schriftformersatz des Personals zu bestätigen.