# § 10 MedHygV (Brandenburg) — Fortbildung des Personals

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte in der Pflege sowie Hygienefachkräfte sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen, darüber hinaus müssen sie mindestens alle zwei Jahre hygienespezifische Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Zum Besuch entsprechender Fortbildungen sind sie von ihren Aufgaben freizustellen.

(2) Die Fortbildung über Grundlagen und Zusammenhänge der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention der hygienebeauftragten Ärztinnen und der hygienebeauftragten Ärzte sowie des weiteren Personals in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ist Aufgabe der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte. In den Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind dafür die benannten qualifizierten Ärztinnen und Ärzte verantwortlich.

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Zitiervorschlag: § 10 MedHygV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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