Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in nachfolgenden medizinischen Einrichtungen:
Krankenhäusern,
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern entsprechend § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken,
Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie
sonstige Praxen, in denen Heilberufsangehörige invasive Eingriffe am Menschen vornehmen.
Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen nach den medizinproduktrechtlichen Rechtsvorschriften, dem Transfusionsgesetz, den arzneimittel-, apotheken-, transplantations-, arbeitsschutz- und berufsrechtlichen Regelungen.