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§ 2 MedFachbV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.