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# § 1 MedFachbV — Ausbildungsstätten

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von

- 1. Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,

- 2. Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,

- 3. Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,

- 4. Lehranstalten für Kardiotechniker,

- 5. Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,

- 6. Lehranstalten für medizinische Fußpflege,

- 7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,

- 8. Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,

- 9. Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,

- 10. Schulen für Diätassistenten,

- 11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,

- 12. Schulen für Krankenpflegehilfe,

- 13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,

- 14. Schulen für Logopäden,

- 15. Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,

- 16. Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,

- 17. Schulen für medizinische Dokumentare,

- 18. Schulen für Orthoptisten,

- 19. Schulen für Physiotherapeuten,

- 20. Schulen für Rettungsassistenten,

- 21. Schulen für Sprachtherapeuten,

- 22. Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),

- 23. Hebammenschulen,

- 24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,

- 25. Pflegevorschulen.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 1 MedFachbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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