# § 9 MedCanG — Versagung der Erlaubnis

Medizinal-Cannabisgesetz  
Stand: 28.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn

- 1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte, für die der Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde, eine verantwortliche Person bestellt wird; die den Antrag auf Erlaubnis stellende Person kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen,

- 2. nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt wird,

- 3. die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,

- 4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben

  - a) gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person, der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder

  - b) bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

- 5. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist, oder

- 6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn

- 1. sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht,

- 2. sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder

- 3. die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

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Zitiervorschlag: § 9 MedCanG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/9
