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# § 6 MedCanG — Inhalt der Erlaubnis

Medizinal-Cannabisgesetz  
Stand: 28.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:

- 1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,

- 2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und

- 3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.

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Zitiervorschlag: § 6 MedCanG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/6

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