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§ 12 MedCanG — Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr

Medizinal-Cannabisgesetz

Stand: 28.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.