§ 1 MedCanG — Anwendungsbereich

Medizinal-Cannabisgesetz

Stand: 28.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.