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# § 6 MedBVSV — Ausnahmen von der AMG-Kostenverordnung

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 28.05.2020 bis 31.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Von der Erhebung von Gebühren nach § 1 der AMG-Kostenverordnung für Beratungsgespräche, Verfahren der Zulassung von Arzneimitteln einschließlich Änderungs- und Verlängerungsverfahren sowie für Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und für Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken wird abgesehen, sofern Gegenstand des jeweiligen Beratungsgesprächs oder des jeweiligen Verfahrens ein Arzneimittel zur Behandlung, Vorbeugung oder zur Diagnose von COVID-19 ist.

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Zitiervorschlag: § 6 MedBVSV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MedBVSV/6?asof=2020-05-28

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