nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4a MedBVSV — Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung

Historische Fassung: Stand 26.11.2022 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.