nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 MechatronikerAusbV — Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.