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§ 6 MbauMstrV — Situationsaufgabe

Modellbauermeisterverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener und fertigungstechnischer Anforderungen ein Produkt herzustellen oder zu ändern oder instand zu setzen und zu prüfen. Für die Aufgabenstellung sind Produkte zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.