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# § 2 MbauMstrV 2013 — Meisterprüfungsberufsbild

Modellbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Modellbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

- 1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,

- 4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von computergestützten Konstruktions- und Fertigungstechniken, Herstellungsverfahren und Gestaltungsaspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 5. Bedingungen für den Einsatz der Produkte des Modellbaus in nachfolgenden Produktionsverfahren beim Kunden bewerten und berücksichtigen,

- 6. Skizzen, Pläne, Konstruktionen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, Datensätze erstellen,

- 7. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen; Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und bewerten,

- 8. Modelle, Formen und Modelleinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,

- 9. Muster, Prototypen und Fertigungseinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,

- 10. Prototypen, Modelle, Modell- und Fertigungseinrichtungen bewerten, ändern und instand setzen,

- 11. Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen, konstruieren und bewerten,

- 12. Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,

- 13. Mess- und Prüfverfahren festlegen, technische Messungen und Prüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren,

- 14. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

- 15. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 16. durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.

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Zitiervorschlag: § 2 MbauMstrV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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