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# Anlage MbBO — (zu § 14)

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2329 - 2337)

Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr [Abbildung]

Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen. Zu Bild 1 Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums

```
Fahrzeuggeschwindigkeit	bis 300[km/h]	bis 400[km/h]	bis 500[km/h]
halbe Lichtraumbreite I	2,85 m	2,85 m	3,15 m
Breite des Streckenquerschnitts b	5,70 m	5,70 m	6,30 m
Mindesthöhe a	5,75 m	5,75 m	6,05 m
```

Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs im Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m

```
Bogenradius	Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie umschlossenen Raumes
an der Bogeninnenseite	an der Bogenaußenseite
m	mm
von 350 m bis 3500 m	0	60
```

Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.

Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr [Abbildung]

Zu Bild 2 Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums

```
Fahrzeuggeschwindigkeit	bis 300[km/h]	bis 400[km/h]	bis 500[km/h]
Spurmittenabstand s	4,40 m	4,80 m	5,10 m
halbe Lichtraumbreite I einer Spur	2,85 m	2,85 m	3,15 m
Breite des Streckenquerschnitts b	10,10 m	10,50 m	11,40 m
Mindesthöhe a	5,75 m	5,75 m	6,05
```

Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg

Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α: [Abbildung] Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen. [Abbildung]

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Zitiervorschlag: Anlage MbBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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