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# § 7 MaxOStat (Bayern) — Aberkennung

Maximiliansordensstatut  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Orden kann auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des Ordens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 7 MaxOStat (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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