nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 MaxOStat (Bayern) — Aushändigung

Maximiliansordensstatut

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.