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# Art 6 MaxOG (Bayern) — Vorschlagsberechtigung, Ordensbeirat

Maximiliansordensgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister sowie die Ordensgemeinschaft.

(2) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorgelegt.

(3) Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften und dem Präsidenten der Akademie der Schönen Künste. Ferner gehören dem Ordensbeirat je ein Präsident einer bayerischen wissenschaftlichen Hochschule und einer bayerischen Kunsthochschule sowie ein Vertreter der angewandten Forschung, der vom Ministerpräsidenten berufen wird, an; diese Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren in den Beirat entsandt.

(4) Der Ordensbeirat trifft seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl.

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Zitiervorschlag: Art 6 MaxOG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOG/6

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