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§ 13 MautVvfV — Form und Fristen

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.

(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.