(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.
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(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.