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# § 11 MautVvfV — Erörterungstermine

Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchführung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungstermins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in Kenntnis. Der Erörterungstermin unterbleibt, wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindestens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Vermittlungsstelle schriftlich widerspricht.

(2) Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Sie werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durchgeführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt.

(3) Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin nach freiem Ermessen. Es soll ein Vermittlungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.

(4) Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin.

(5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörterungstermin zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle einen Vertreter entsenden. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungstermin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung.

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Zitiervorschlag: § 11 MautVvfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/11

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