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# § 37 MautSysG 2014 — Zentrale Anlaufstelle

Mautsystemgesetz  
Stand: 03.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.

(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 37 MautSysG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37

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