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# § 36 MautSysG 2014 — Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut

Mautsystemgesetz  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem Informationsschreiben werden angegeben:

- 1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung,

- 2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie

- 3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung.

(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln

- 1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder

- 2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

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Zitiervorschlag: § 36 MautSysG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/36

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