§ 2 MautSysG 2014 — Technische Anforderungen

Mautsystemgesetz

Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

1.
Satellitenortung,
2.
Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3.
Mikrowellentechnik (5,8 GHz).