# § 17 MautSysG 2014 — Maut-Basisdaten

Mautsystemgesetz  
Stand: 09.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.

(2) Maut-Basisdaten sind:

- 1. das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird,

- 2. die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,

- 3. die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird,

- 4. die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes,

- 5. die geforderten Mautbuchungsnachweise.

(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 17 MautSysG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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