(1) Der Prüfling hat eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen, die einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Elemente, insbesondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit bezieht sich auf ein Bauprojekt mit nicht mehr als 1.500 Kubikmeter umbautem Raum. Dabei sind mindestens vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon in jedem Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2: