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# § 3 MaskAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,

- 6. Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,

- 7. Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

- 8. Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,

- 9. Abstimmen von Farben,

- 10. Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,

- 11. Anfertigen von Glatzen,

- 12. Anfertigen von Masken und Körperteilen,

- 13. Anfertigen von Spezialeffekten,

- 14. Schminken,

- 15. Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,

- 16. Prüfen von Arbeitsergebnissen,

- 17. Arbeiten für Proben und Produktionen.

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Zitiervorschlag: § 3 MaskAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaskAusbV/3

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