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# § 1 MasernISchImpfAnsprV — Schutzimpfungen gegen Influenza

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern  
Historische Fassung: Stand 01.04.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich.

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Zitiervorschlag: § 1 MasernISchImpfAnsprV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MasernISchImpfAnsprV/1?asof=2022-04-01

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