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# § 10 MaschFüAusbV — Anrechnungsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im

- 1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der AusbildungsberufeKunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,Industriemechaniker/Industriemechanikerin,Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;

- 2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem AusbildungsberufProduktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;

- 3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem AusbildungsberufProduktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;

- 4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der AusbildungsberufeFachkraft für Lebensmitteltechnik,Fachkraft für Fruchtsafttechnik,Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;

- 5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der AusbildungsberufeBuchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin

fortgesetzt werden.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.

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Zitiervorschlag: § 10 MaschFüAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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