# Art IV MarshallplAbkG

Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung gemäß Artikel II Abs. 1 des Abkommens Ausführungsbestimmungen über die Kontrolle der Lieferung und Verwendung der mit Marshallplan-Mitteln finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplanwaren) dahin zu erlassen, daß die Einführer oder späteren Besitzer von Marshallplanwaren verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen, Bescheinigungen anerkannter Kontrolleure oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vorzulegen und Rechte aus unvollständiger oder mangelhafter Lieferung geltend zu machen, ferner Prüfungen der Handelsbücher, der Geschäftspapiere und der Lagerbestände vornehmen zu lassen. Diese Ermächtigung umfaßt das Recht der Bundesregierung, sich bei der Ausübung der bezeichneten Befugnisse der Hilfe einer Warenrevisionsstelle zu bedienen, mit deren Geschäftsführung eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden kann.

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Zitiervorschlag: Art IV MarshallplAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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