nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 MarktAngV — Handelsteilnehmer

Marktzugangsangabenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und jeweils der Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang gewährt werden soll. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform und Sitz anzugeben.