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# § 10 MarktAngV — Form des Antrags

Marktzugangsangabenverordnung  
Historische Fassung: Stand 15.12.2023 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 MarktAngV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarktAngV/10

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