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# Anlage 4 MarkschBergV — (zu § 10)

Markscheider-Bergverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.11.2019 bis 29.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1598 - 1599)

Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen

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		Fristen in Monaten
1	Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.1	Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
	Steinkohle	3
	Höhenfestpunktriss	24
	Halden	12
	Braunkohle	6
	Höhenfestpunktriss	24
	Halden	12
	Erze, Salze	6
	Höhenfestpunktriss	48
	Halden	12
	Sole, sonstige Bodenschätze	12
1.2	Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
1.2.1	Übertägige Aufsuchungsbetriebe
	Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von	6
1.2.2	Übertägige Gewinnungsbetriebe
	Steinkohle	12
	Braunkohle	12
	Höhenfestpunktriss	24
	Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande	48
	Sonstige Bodenschätze	24
1.3	Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage
	Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von	6
	nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung	unverzüglich
	Kohlenwasserstoffe	24
	Erdwärme	48
	Solegewinnungskavernen	24
	Sonstige Aussolungen	24
2	Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen	
2.1	Untergrundspeicherung	
2.1.1	Kavernenspeicher	
	Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsanlagen oder Bohrungen innerhalb von	6
	nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung	unverzüglich
2.1.2	Porenspeicher	12
2.1.3	Speicherbergwerke	6
	Halden	12
2.2	Versuchsgruben	24
2.3	Gewinnung in alten Halden	24
```

Teil 2 Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:

- 1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

- 2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

- 3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

- 4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,

- 5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

- 6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

- 7 Gebirgsschlagstellen,

- 8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.

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Zitiervorschlag: Anlage 4 MarkschBergV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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