nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 4 MarkschBergV — (zu § 10)

Markscheider-Bergverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.11.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2650

```
			Fristen in Monaten
Teil 1	
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen	
1	Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe	
1.1	Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe	
	Steinkohle	3
		Halden	12
	Braunkohle, Erze, Salze	6
		Halden	12
	Sole, sonstige Bodenschätze	12
1.2	Übertägige Gewinnungsbetriebe	
	Steinkohle	12
	Braunkohle	12
		Höhenfestpunktriß	24
	Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit mit Ausnahme quarzitischer Sande	48
	Sonstige Bodenschätze	24
1.3	Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage	
	Kohlenwasserstoffe	12
	Erdwärme	48
	Solegewinnungskavernen	
		bei Veränderung der Betriebsanlagen	12
		nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung	unverzüglich
	Sonstige Aussolungen	12
2	Übertägige Aufsuchungsbetriebe	
	Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von	6
3	Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen	
3.1	Untergrundspeicherung	
3.1.1	Kavernenspeicher	
		bei Veränderung der Betriebsanlagen	12
		nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung	unverzüglich
3.1.2	Porenspeicher	12
3.1.3	Speicherbergwerke	6
		Halden	12
3.2	Versuchsgruben	24
3.3	Gewinnung in alten Halden	24
```

Teil 2 Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:

  - 1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

  - 2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

  - 3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

  - 4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,

  - 5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

  - 6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

  - 7 Gebirgsschlagstellen.

---

Zitiervorschlag: Anlage 4 MarkschBergV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/anlage-4?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
