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# § 14 MarkschBergV — Anzeigen, Aufzeichnungen

Markscheider-Bergverordnung  
Stand: 29.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,

- 1. der zuständigen Behörde

  - a) die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,

  - b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume

- unverzüglich anzuzeigen,

- 2. ein Verzeichnis der

  - a) Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,

  - b) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen

- zu führen,

- 3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,

- 4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über

  - a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,

  - b) Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,

  - c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,

  - d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 14 MarkschBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkschBergV/14

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