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§ 1 MarkschBergV — Anwendungsbereich

Markscheider-Bergverordnung

Stand: 29.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für

1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.