# § 53 MarkenV 2004 — Löschungsantrag

Markenverordnung  
Stand: 28.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

- 1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

- 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

- 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

- 4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

- 5. Gründe für die Löschung.

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Zitiervorschlag: § 53 MarkenV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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