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# § 50 MarkenV 2004 — Einspruch

Markenverordnung  
Historische Fassung: Stand 28.06.2024 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

- 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

- 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

- 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

- 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

- 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 50 MarkenV 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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