# § 42a MarkenV 2004 — Eintragung einer Lizenz

Markenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

- 1. die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,

- 2. der Name des Markeninhabers,

- 3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,

- 4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,

- 5. Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,

- 6. Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.

(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.

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Zitiervorschlag: § 42a MarkenV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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