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# § 38 MarkenV 2004 — Antrag auf teilweise Verlängerung

Markenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

- 1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,

- 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,

- 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

- 4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.

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Zitiervorschlag: § 38 MarkenV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/38

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