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# § 3 MarkenV 2004 — Inhalt der Anmeldung

Markenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

- 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

- 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und

- 3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung

- 1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

- 2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 3 MarkenV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/3

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