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§ 6a MarkenG — Verbot des Gebrauchs

Markengesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

1.
ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
2.
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
3.
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.