nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 134b MarkenG — Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten

Markengesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.

(2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.

---

Zitiervorschlag: § 134b MarkenG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/134b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
