# § 123 MarkenG — Unterrichtung der Kommission

Markengesetz  
Stand: 01.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

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Zitiervorschlag: § 123 MarkenG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/123
