§ 1 MarkenG — Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Markengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1.
Marken,
2.
geschäftliche Bezeichnungen,
3.
geographische Herkunftsangaben.