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# Anlage 5 MariMedV — (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge

Maritime-Medizin-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1430 - 1431)

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Inhalte	Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden)	Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden)
1.	Raumausstattung
	Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist.	X	X
2.	Anatomische Modelle
	Skelett (Originalgröße)	X	
	Schädelmodell, 3-teilig	X	
	Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel	X	
	Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile	X	
3.	Medizinische Simulatoren
	AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-Anzeige	X	
	Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe	X	
	Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim Mann	X	
	Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer	X	
	Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion	X	
4.	Lehr- und Übungsmaterial
	Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.	Verzeichnis A und B	Verzeichnis C
	a)	Artikel zur Untersuchung
		Mundspatel	X	
		Thermometer (32 – 43 Grad Celsius)	X	
		Schutzhüllen für Thermometer	X	
		Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut	X	
		Stethoskop	X	
		Blutdruckmessgerät	X	
		Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik	X	
		Taschenlampe	X	
	b)	Instrumente und Hilfsmittel
		Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml	X	
		Einmalkanüle	X	
		Kanülenabwurfbehälter	X	
		Tupfer zur Hautdesinfektion	X	
		Handwaschbürste	X	
		Einmalrasierer	X	
		Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen Instrumente	X	
		Chirurgisches Nahtmaterial	X	
		Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt	X	X
		Einmal-Lochtuch	X	
	c)	Mittel zur Krankenpflege
		Einmal-Kunststoff-Katheter	X	
		Urinbeutel	X	
		Kanüle zur Blasenpunktion	X	
		Einmal-Nierenschale	X	
	d)	Desinfektionsmittel
		Mittel zur Haut- und Händedesinfektion	X	X
	e)	Rettungsmittel
		Krankentrage	X	
		Vakuummatratze	X	
	f)	Verschiedene Artikel
		O2-Sauerstoffgerät	X	
		Guedel-Tubus	X	X
		Wendl-Tubus	X	
		Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir	X	X
		Maske für Beatmungsbeutel	X	X
		Gerät zur Absaugung	X	X
		Stauschlauch	X	
	g)	Verbandmaterial, Schienen
		Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und Schienen	X	X
	h)	Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen
		Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste Ausgabe	X	X
		„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste Ausgabe	X	X
		Betäubungsmittelbuch	X	
		Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes	X	X
		Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2)	X	
		Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)	X	
		Maritime-Medizin-Verordnung	X	X
		Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes)	X	X
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Zitiervorschlag: Anlage 5 MariMedV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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